Stammblatt Teil H - Beihilferecht
Der Stammblatt-Teil H enthält beihilferechtlich relevante Informationen zu einem Vorhaben. Dieser Stammblatt-Teil ist nur sichtbar, wenn für das Programm, das einem Vorhaben grundsätzlich zugeordnet ist, bei der Programmanlage oder der Programmbearbeitung mindestens einer von zwei möglichen Fällen der beihilferechtlichen Vorprüfung ausgewählt wurde.
- Fall: 1 „Begünstigter erhält direkt beihilferechtlich relevante Unterstützung im Sinne eines Endbegünstigten“.
- Fall 2: „Begünstigter / Vorhabenträger / Bildungsträger reicht Unterstützung an Dritte Endbegünstigte weiter bzw. Dritte profitieren von Maßnahmen des Begünstigten (als Teilnehmende, Unternehmen etc.) weiter“.
Für jeden zutreffenden Fall wird im Stammblatt-Teil H ein eigener Klappbereich dargestellt. Bearbeitbar sind nur die Datenfelder D703 (nicht dargestellt, da Fall 1), D710, D711, D712, wenn die Datenfelder D702 (nicht dargestellt, da Fall 1) und D709 aktiviert wurden.
Benötigtes Recht zum Lesen und Ändern von Stammblatt-Teil G
Rechtegruppe |
Recht |
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RG 1.1.1 / 1.1.2 / 1.2.1 / 1.2.2 / 1.3.1 / 1.3.2: VB / BB / PB RG 2.1.1 / 2.1.2 / 2.2.1 / 2.2.2 / 2.3.1 / 2.3.2: VS / BS / PS (Ressort) RG 3.1.1 / 3.1.2 / 3.3.1 / 3.3.2: VS / PS (Fachebene) RG 4.1.1 / 4.1.2 / 4.2.1 / 4.2.2 / 4.3.1 / 4.3.2: VS / BS / PS (PuS) |
C.2.1 Vorhaben lesen (A-Recht) |
RG 2.1.2 Verwaltungsstelle (Ressort) RG 3.1.2 Verwaltungsstelle (FE) RG 4.1.2 Verwaltungsstelle (PuS) |
C.2.11 H Teil: Beihilfe ändern (S-Recht) |
Änderungen an diesem Stammblatt-Teil erfolgen durch Klick auf den Button „Speichern“. Gleichzeitig wird bei jedem Speichervorgang im Hintergrund der Ampelstatus des Vorhabens ermittelt. Bei fehlgeschlagenen Ampelprüfungen erhält man eine entsprechende Fehlermeldung mit einer Detailanzeige, welches Datenfeld hiervon betroffen ist.
Pfad zum Vorhaben-Stammblatt Teil H: Vorhaben > Übersicht Vorhaben > [ausgewähltes Vorhaben] > Teil H
Abbildung: Stammblatt-Teil H – Beihilferecht
Abbildung: Stammblatt-Teil H – Fall 1: Begünstigter erhält direkt beihilferechtlich relevante Unterstützung im Sinne eines Endbegünstigten
Abbildung: Stammblatt-Teil H – Fall 2: Begünstigter/Vorhabenträger/Bildungsträger reicht Unterstützung an Dritte Endbegünstigte weiter bzw. Dritte profitieren von Maßnahmen des Begünstigten (als Teilnehmende, Unternehmen etc.)
Erläuterung relevanter Datenfelder
Datenfeld-Nr. |
Datenfeld- |
Vorbelegung / |
Bearbeitbares |
Fachliche Erläuterung |
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Klappbereich "Fall 1" (Nur sichtbar, wenn das zugeordnete Programm Fall 1 vorgibt) |
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Begünstigter erhält direkt beihilferechtlich relevante Unterstützung im Sinne eines Endbegünstigten |
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D700 | Begünstigter erhält direkt beihilferechtlich relevante Unterstützung im Sinne eines Endbegünstigten | Nein | Überschrift | |
D701 |
de-minimis |
Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm |
Nein |
Die Beihilfe wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013) als De-minimis Beihilfe gewährt. Das bedeutet, dass Beihilfen die einen Gesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigen, nicht der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission unterliegen. |
D719 |
DAWI-de-minimis |
Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm |
Nein |
DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Europäische Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, Abl. der EU L 114/8 vom 26. April 2012): Diese DAWI-De-minimis VO regelt die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen für die Erbringer von DAWI wegen der geringen Höhe nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden. Dies ist der Fall, wenn die Ausgleichsleistungen 500.000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen. Das begünstigte Unternehmen muss schriftlich mit der Erbringung der DAWI, für die die Beihilfe bestimmt ist, betraut werden. |
D702 |
Erfolgt unter der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung |
Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm |
Nein |
Die Förderung ist gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014; Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) freigestellt. |
D703 |
KMU (nur bei Gruppenfreistellungsverordnung) |
Nur editierbar, wenn D702 im Programm aktiviert wurde |
Die Größe eines Unternehmens hat gem. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) teilweise Auswirkungen auf die zulässige Beihilfeintensität. KMU sind dabei "kleine und mittlere Unternehmen", die den Voraussetzungen des Anhangs I der o.g. Verordnung entsprechen. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl ist zu prüfen, ob es sich um ein eigenständiges Unternehmen, oder ein Partnerunternehmen bzw. verbundenes Unternehmen handelt. |
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D704 |
Erfolgt als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gem. Freistellungsbeschluss |
Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm |
Nein |
Die Förderung ist nach dem DAWI-Beschluss als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) zulässig (Beschluss der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Abl. der EU L 7 vom 11. Januar 2011, S. 15 ff.). Der DAWI-Beschluss regelt die Fälle von Ausgleichsleistungen von DAWI, die eine staatliche Beihilfe darstellen, jedoch nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen und somit von der Notifizierungspflicht ausgenommen sind. |
D705 |
Erfolgt als Einzelfallnotifizierung |
Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm |
Nein |
Die Förderung wurde formal bei der Europäischen Kommission notifiziert. |
D715 | Sonstiges | Nein | Die Förderung stellt eine abweichend von den Feldern D701 bis D705 zulässige Beihilfe dar. | |
D716 | Beschreibung | Nein | max. 1000 Zeichen | |
Klappbereich "Fall 2" (Nur sichtbar, wenn das zugeordnete Programm Fall 2 vorgibt) |
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Begünstigter/Vorhabenträger/Bildungsträger reicht Unterstützung an Dritte Endbegünstigte weiter bzw. Dritte profitieren von Maßnahmen des Begünstigten (als Teilnehmende, Unternehmen etc.) |
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D706 |
Fall 2: Begünstigter/Vorhabenträger/Bildungsträger reicht Unterstützung an Dritte Endbegünstigte weiter bzw. Dritte profitieren von Maßnahmen des Begünstigten (als Teilnehmende, Unternehmen etc.) |
Überschrift |
Nein |
|
D708 |
de-minimis |
Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm |
Nein |
mit Feld D701 identisch |
D720 | DAWI-de-minimis | Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm | Nein | mit Feld D719 identisch |
D709 |
Erfolgt unter der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung |
Vorbelegung aus Eintragung in zugeordnetem Programm |
Nein |
mit Feld D702 identisch |
KMU (nur bei Gruppenfreistellungsverordnung) |
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D710 |
klein |
D710-D712: Mehrfachauswahl möglich |
Nur editierbar, wenn D709 im Programm aktiviert wurde |
Gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014) ist ein Unternehmen als "klein" definiert, wenn es weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. |
D711 |
mittel |
D710-D712: Mehrfachauswahl möglich |
Nur editierbar, wenn D709 im Programm aktiviert wurde |
Gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014) ist ein Unternehmen als "mittel" definiert, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielt oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. |
D712 |
groß |
D710-D712: Mehrfachauswahl möglich |
Nur editierbar, wenn D709 im Programm aktiviert wurde |
Gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014) ist ein Unternehmen als "groß" definiert, wenn es mehr als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erzielt oder deren Jahresbilanzsumme sich auf mehr als 43 Mio. Euro beläuft. |
D713 |
Erfolgt als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gem. Freistellungsbeschluss |
Nein |
mit Feld D704 identisch |
|
D714 |
Erfolgt als Einzelfallnotifizierung |
|
Nein |
mit Feld D705 identisch |
D717 | Sonstiges | Nein | mit Feld D715 identisch | |
D718 | Beschreibung | Nein | mit Feld D716 identisch |