Allgemeine Vorbemerkungen

EU-Zahlungsanträge werden differenziert nach EU-Regionenkategorien und Prioritäten von der Bescheinigungsbehörde an die Europäische Kommission gestellt. Zu unterscheiden sind unterjährige Zwischenzahlungsanträge und Schusszahlungsanträge.

In der Förderperiode 2021 bis 2027 ist für die Abrechnungen mit der Europäischen Kommission das EU-Geschäftsjahr maßgeblich. Das EU-Geschäftsjahr läuft vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Es wird mit der jährlichen Rechnungslegung (JRL) abgeschlossen. Die Vorsysteme liefern die Finanzdaten nach Haushaltsjahren. Über den Stichtag des Zahlungsantrags wird das EU-Geschäftsjahr für alle förderfähigen Ausgaben der Vorhaben festgelegt, die am Zahlungsantrag teilnehmen. Den Letztentscheid über die Teilnahme an einem ZA trifft die Bescheinigungsbehörde mit Abschluss des betreffenden Zahlungsantrags.

Programme und Vorhaben, die an einem ZA teilnehmen sollen, müssen bis zum Ablauf des Stichtags im finalen Freigabestatus (Freigabe Ressort) sein. Ist dies nicht der Fall, nehmen diese Vorhaben und Programme automatisch nicht am ZA teil. Die Bescheinigungsbehörde hat technisch keine Möglichkeit Vorhaben oder Programme ohne Ressort-Freigabe am Zahlungsantrag teilnehmen zu lassen. Sie beginnt ihre Arbeit am ZA in der Regel nach Ablauf des Stichtags. Danach wird der ZA abgeschlossen und über die SFC-Schnittstelle an die Europäische Kommission übermittelt.

Zahlungsantragsprozesse sind in DATES III entsprechend der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ausgestaltet (zu den sechs möglichen Varianten vgl. hier ). Über die Teilnahme an einem Zahlungsantrag wird über die Freigabe von Vorhaben und Programmen – unabhängig von der Bestätigung der Vorhaben – zusätzlich entschieden. Die initiale Entscheidung wird immer von den Verwaltungsstellen, die für die Lieferung der Stammblattdaten verantwortlich sind, getrof-fen. Mittels Einzel- oder Massenfreigabe geben diese alle oder eine Teilmenge der Vorhaben im Status „bestätigt“ für einen Zahlungsantrag frei, nachdem die Bescheinigungsbehörde den ZA angelegt hat. Alle Entscheidungen der Bescheinigungsstellen können sich ausschließlich auf die Menge der Vorhaben beziehen, für die die initiale Freigabe erfolgt ist. Die Bescheinigungsstellen müssen neben den Vorhaben auch das zugehörige Programm freigeben, um den nachfolgenden Stellen die Bearbeitung im ZA-Prozess zu ermöglichen. Neben der Freigabe existieren mit der Zurückweisung, der Heraus- und der Hereinnahme drei weitere Aktionen, die nachfolgend näher erläutert werden.
Für die Erstellung der Zahlungsanträge werden in DATES III umfangreiche Funktionen und Pro-zesse abgebildet: